Die Tarifautonomie ist das Recht zur eigenständigen Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge. Die Regelungen können unabhängig von staatlicher Einflussnahme getroffen werden.
Die Privatautonomie ist durch die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt und wird im Tarifvertragsgesetz konkretisiert.
Das Ziel der Tarifautonomie ist es, dass sich Tarifparteien ohne unmittelbare staatliche Mitwirkung selbst einigen können, um dadurch ihre Interessengegensätze über die Ausgestaltung von Arbeit- und Wirtschaftsbedingungen durch direkte, gegenseitige und offene Verhandlungen zu regeln.
Die tarifautonom geschlossenen Tarifverträge sind dann aber für alle Vertragsparteien geltendes Recht. Abmachungen, die von den Regelungen in Tarifverträgen abweichen, sind nur dann zulässig, wenn diese durch den Tarifvertrag gestattet sind oder wenn die Abmachung zugunsten des Arbeitnehmers geht. Tarifnormen, welche die Tarifvertragsparteien in ihren Tarifverträgen beschlossen haben, haben auch grundsätzlich Vorrang vor betrieblichen Vereinbarungen.
So wird sichergestellt, dass der Zweck der Tarifautonomie auch erhalten bleibt und die Vertragsparteien wirklich frei und eigenständig über Regelungen von Arbeitsverhältnisses verhandeln können.
Die Tarifautonomie beinhaltet auch das Recht der Vertragsparteien, die Interessen ihrer Mitglieder durch sogenannte Arbeitskampfmaßnahmen durchzusetzen. Die Arbeitskampfmaßnahmen sind dabei auch frei von möglichen staatlichen Zwangsschlichtungen.
Die Tarifautonomie hat aber auch Grenzen.
So können die Vertragsparteien nur für ihre eigenen Mitglieder verhandeln und verbindliche Beschlüsse treffen. Gegenüber Nicht-Mitgliedern haben die Tarifverträge grundsätzlich keine Wirkung. Im Tarifvertrag dürfen auch keine sogenannten Differenzierungsklauseln enthalten sein, die es einem Arbeitgeber verbieten würde, Nicht-Mitgliedern der Gegenseite dadurch zu benachteiligen, dass er ihnen bestimmte Vergünstigungen nicht zusprechen darf. Weiterhin müssen sich die Regelungen auf die Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen beschränken. So können beispielsweise keine Regelungen über Unternehmenssatzungen getroffen werden. Darüber hinaus dürfen die Regelungen auch nicht das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht in grober Weise missachten. Verstöße gegen die Beschränkungen der Tarifautonomie können zur Nichtigkeit der Regelungen führen.