Tarifverträge wirken nach.
Die Tarifverträge werden durch Vereinigungen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, also durch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, geschlossen. Die Regelungen der Tarifverträge gelten für die Mitglieder der Vereinigungen der Tarifvertragsparteien.
Die Mitgliedschaft bei diesen Vereinigungen ist aber freiwillig. Das bedeutet, dass ein einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitgeber seine Mitgliedschaft jederzeit beenden kann, in dem er zum Beispiel die Mitgliedschaft kündigt oder aus sonstigen Gründen verliert.
Dies führt dann aber grundsätzlich dazu, dass die Regelungen des Tarifvertrages, die für ihn durch die Mitgliedschaft bei einer der Tarifvertragsparteien gegolten haben, nicht mehr für ihn gelten. Die Möglichkeit der Bindung an einen Tarifvertrag durch einen Austritt aus einer entsprechenden Vereinigung zu entgehen, kann aber weitreichende Folgen für die Arbeitnehmer haben. So könnte ein Unternehmen, wenn es an bestimmte Arbeitsverhältnisregelungen nicht mehr gebunden sein will, einfach aus seinem Arbeitgeberverband austreten. Dies führt dann aber dazu, dass die Arbeitgeberverbände ihre Bedeutung verlieren und ein Streik dadurch deutlich an Effektivität einbüßt. Diese sogenannte Tarifflucht wird durch die Nachbindung des Tarifvertrages unterbunden. Sie ist somit eine Ausprägung des Rechtsmissbrauchsverbotes.
Die Nachbindung des Tarifvertrages bestimmt nach § 3 Abs.3 TVG, dass diejenigen, die aus einem betreffenden Verband austreten, weiterhin an die geltenden Tarifverträge des Verbandes gebunden sind, bis diese enden. Der Ausgetretene wird somit genauso behandelt, als wäre er weiterhin Mitglied in dem Verband. An Tarifverträge, die nach seinem Austritt aus dem Verband geschlossen wurden, ist der ausgetretene natürlich nicht gebunden. Auch jede Tarifveränderung gilt als Ende des Tarifvertrages.