Beide Vertragsparteien in einer Tarifverhandlung müssen tariffähig sein.
Tariffähig sind zunächst nur Vereinigungen, die Koalitionseigenschaft haben. Das sind solche Vereinigungen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, deren Zielsetzung die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist.
Die Vereinigungen müssen auch auf Dauer angelegt sein. Es darf sich also nicht bloß um einen spontanen Zusammenschluss von Mitgliedern handeln.
Sie müssen freiwillig zusammengeschlossen sein, was bedeutet, dass privatrechtliche oder öffentliche Zwangsverbände nicht tariffähig sein können.
Die Vereinigungen müssen unabhängig von Staat und Gegner sein. Vereinigungen sind zum Beispiel dann nicht unabhängig, wenn wesentliche finanzielle Leistungen durch die Arbeitgeberseite an eine Arbeitnehmervereinigung gezahlt werden.
Die Verneigungen müssen weiterhin überbetrieblich, demokratisch legitimiert sein und sich zur freiheitlichen Ordnung bekannt haben. Weiterhin müssen die Vereinigungen gewisse soziale Mächtigkeit haben, was bedeutet, dass sie fähig sein müssen, einen gewissen Druck auf ihren Gegner auszuüben. Sie müssen darüber hinaus auch bereit zum Arbeitskampf sein und das geltende Tarifrecht anerkennen.
Tariffähig können somit auf der Arbeitnehmerseite nur Gewerkschaften sein und auf der Arbeitgeberseite Arbeitgeberverbände, aber auch einzelne Arbeitgeber, § 2 Abs.1 TVG.
Auch zusammengeschlossene Gewerkschaften oder zusammengeschlossene Arbeitgeberverbände können tariffähig sein. Bei solchen Zusammenschlüssen muss in den Satzungen aber ausdrücklich festgehalten worden sein, dass der Abschluss von Tarifverhandlungen zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Zusammenschlusses gehört. Fehlt eine solche Feststellung, so ist der Zusammenschluss an sich nicht tariffähig, sondern kann lediglich im Namen seiner einzelnen Gewerkschaften oder Arbeitnehmerverbänden Tarifverträge abschließen, wenn entsprechende Vollmachten vorliegen.
Bei einfachen Gewerkschaften oder Arbeitnehmerverbänden ist es auch notwendig, dass diese es sich selbst zur Aufgabe gesetzt haben, Tarifverträge abzuschließen. Es muss also ebenfalls eine durch Satzung gegebene Aufgabe der Vereinigung sein. Der Unterschied besteht aber darin, dass bei Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die keine Zusammenschlüsse von mehreren Gewerkschaften oder Arbeitnehmerverbänden sind, dies nicht ausdrücklich in ihrer Satzung stehen muss. Eine Ausnahme besteht nur bei Spitzenorganisationen.
Auch einzelne Arbeitgeber sind tariffähig. Dies resultiert daraus, dass der Abschluss von Tarifverträgen nicht dadurch unmöglich gemacht werden soll, dass ein bestimmter Arbeitgeber keinen Arbeitgeberverband findet, dem er sich anschließen kann oder will. Für einzelne Arbeitgeber gelten die gleichen Vorschriften zur Tariffähigkeit wie für die Verbände.