Aussperrung

Bei einer Aussperrung handelt es sich um eine Maßnahme des Arbeitskampfes. Hierbei schließt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit aus. Der Arbeitgeber verweigert sozusagen die Annahme der Arbeitsleistung. Hierbei findet auch eine Separation des Arbeitnehmers von seinem Arbeitsplatz statt. Dem Arbeitnehmer ist es nicht mehr gestattet, den Betrieb zu betreten.

Durch die Aussperrung wird das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aufgehoben. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer kein Entgelt mehr ausgezahlt bekommt. Dadurch werden Gewerkschaften gezwungen, ihren Mitgliedern Streikunterstützung zu zahlen.

Diese Trennung ist aber nur vorübergehend und das Arbeitsverhältnis wird nicht endgültig aufgelöst. Der Arbeitnehmer wird dadurch auch nicht gekündigt, weswegen auch keine Kündigungsfristen gelten oder der Kündigungsschutz zur Anwendung kommt.

Die Erklärung der Aussperrung bedarf keiner besonderen Form. Die Aussperrung kann auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erklärt werden.

Nach der Beendigung des Arbeitskampfes muss das aufgehobene Arbeitsverhältnis wieder hergestellt und der Arbeitnehmer wieder beschäftigt werden.

Bei der Aussperrung handelt es sich um das schärfste Kollektiv-Instrument der Arbeitgeberseite in einer Tarifverhandlung. Demzufolge muss hierfür die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, also vorher alle anderen milderen Mittel erfolglos ausgeschöpft worden sein. Es muss zuvor beispielsweise zu einer Schlichtungskommission gekommen sein. Die Verhältnismäßigkeit richtet sich auch danach, ob es sich um eine sogenannte Abwehraussparung oder um eine sogenannte Angriffsaussparung handelt.

Bei einer Abwehraussperrung liegt ein Streikt vor, der auf die Erzwingung eines Abschlusses eines Tarifvertrages gerichtet ist. Die Abwehraussperrung soll das durch den Streik erzielte Verhandlungsübergewicht der Gewerkschaft kompensieren. Abwehraussperrungen sind nur dann verhältnismäßig, wenn sie sich auf die Herstellung der Verhandlungsparität beschränken.

Eine Angriffsaussperrung liegt dann vor, wenn es vorher keinen Streik gab, auf den der Arbeitgeber reagiert, sondern der Arbeitgeber derjenige ist, der den Arbeitskampf durch die Aussperrung beginnt, um selbst den Tarifvertrag zu seinen Gunsten hin zu ändern. Sogenannte Angriffsaussperrung sind aber meisten unrechtmäßig, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Sie haben in der Praxis kaum keine Bedeutung.

Es gibt verschiedene Arten und Intensitäten der Aussperrung. Es wird zwischen sogenannten heißen und kalten Aussperrungen unterschieden.

Bei einer sogenannten heißen Aussperrung werden die streikenden Beschäftigten von der Arbeit ausgeschlossen. Hierbei dürfen auch nur diejenigen ausgesperrt werden, für deren Tarifvertrag gestreikt wird. Die Aussperrung von anderen Beschäftigten, für die ein anderer Tarifvertrag gilt, ist nicht zulässig.

Es gibt auch die sogenannte kalte Aussperrung. Bei dieser stellt ein Unternehmen die gesamte Arbeit mit der Begründung ein, dass der weitere Betrieb aufgrund eines Streiks nicht mehr möglich oder unzumutbar für den Arbeitnehmer wäre. Gründe hierfür können sein, dass durch den Streik wichtige Teile fehlen, dass Lieferungen ausbleiben oder das Annehmen von Ware entfällt. Bei einer kalten Aussperrung werden somit alle Arbeitnehmer ausgesperrt und nicht nur diejenigen, für dessen Tarif gestreikt wird und es wird an keinen der Arbeitnehmer mehr Entgelt ausgezahlt.