Arbeitgeberverband

Bei einem Arbeitgeberverband handelt es sich um einen Zusammenschluss von Arbeitgebern. Der Arbeitgeberverband vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder.

Der Arbeitgeberverband vertritt in der Öffentlichkeit seine Mitglieder in tarifpolitischen, sozialpolitischen, arbeitsmarktpolitischen und gesellschaftspolitischen Themen.

Zu Arbeitnehmerverbänden schließen sich meistens Unternehmen der gleichen Branche und Geschäftsbereiche zusammen.

Arbeitgeberverbände sind meistens als eingetragene Vereine organisiert. Damit sind sie als juristische Personen rechtsfähig. Sie haben meistens die übliche Vereinsstruktur, was bedeutet, dass diese regelmäßigen Organe des Arbeitgeberverbandes die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind. Der Vorstand kann darüber hinaus auch Geschäftsführer berufen und Spitzenverbände können auch über ein Präsidium verfügen.

Die wichtigste Aufgabe eines Arbeitgeberverbandes ist die Tarifverhandlung. Hierbei setzt sich der Arbeitgeberverband mit der betroffenen Vereinigung der Arbeitnehmerseite, also zumeist den Gewerkschaften, auseinander. Arbeitgeberverbände können unabhängig von ihrer Mitgliederzahl als Tarifpartei auftreten.

Darüber hinaus sind die Aufgaben unter anderem auch die Bereitstellung von Informations- und Hilfsstrukturen für die Mitglieder des Verbandes. Arbeitgeberverbände betreiben auch umfängliche Lobbyarbeit für ihre Mitglieder. Sie stimmen sich mit staatlichem Vertreten ab und wirken bei der Gestaltung und Durchsetzung von Rahmenbedingungen für Wirtschaftsförderungen mit.

Die Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes sind in der Regel zu Beitragszahlungen verpflichtet. Sie sind auch dazu verpflichtet, die ausgehandelten Beschlüsse in ihren Betrieben umzusetzen. Im Gegenzug haben sie das Recht, bei Beschlüssen mitzuwirken und die vereinseigenen Informations- und Unterstützungsangebote wahrzunehmen.

Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben und endet mit dem Austritt.

Ein Arbeitgeberverband beruht auf der Freiwilligkeit des Beitritts. Bei Verbänden, deren Mitgliedschaft aufgrund öffentlich- rechtlicher Vorschriften obligatorisch ist, handelt es sich nicht um Arbeitgeberverbände. Diese Verbände sind auch nicht tarifparteifähig.

Ein Arbeitgeberverband muss gegnerfrei sein. Das bedeutet, er darf nicht finanziell oder personell abhängig von der Gegenseite sein. Er darf auch nicht mit ihr verflochten sein.

Arbeitgeberverbände schließen sich überregional mit anderen Arbeitgeberverbänden zusammen. Der oberste Dachverband der Arbeitgeberverbände ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. kurz BDA. Unter der BDA sind die Arbeitgeberverbände auch in Landesvereinigungen zusammengeschlossen. Unter den landesspezifischen Verbänden gibt es dann die branchenspezifischen Zusammenschlüsse, in denen die Mitglieder anders als bei den überregionalen Zusammenschlüssen, alle aus einer Branche stammen.