Tarifvertrag

Bei einem Tarifvertrag handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag, welcher zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber geschlossen wird.

Tarifverträge setzen einen Ordnungsrahmen für den Inhalt von Arbeitsverhältnissen. Der Abschluss von Tarifverträgen liegt im öffentlichen Interesse, da es nur durch Tarifverträge zu einem gerechten Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kommen kann. Bei individuellen Vertragsverhandlungen besteht meisten ein grobes Ungleichgewicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Deswegen werden durch Tarifverhandlungen Mindestregelungen durch Arbeitnehmerverbände festgelegt.

Die Vertragsparteien, also Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbände oder der einzelne Arbeitgeber müssen tariffähig und tarifzuständig sein.

Eine Vertragspartei ist dann tariffähig, wenn sie eine Koalition, also zum Beispiel Gewerkschaft und Arbeitgeberverband, ist, die auf Dauer angelegt und dabei unabhängig vom Gegner ist. Außerdem muss die Koalition in ihrer Satzung festgelegt haben, dass es ihre Aufgabe ist, Tarifverträge abzuschließen.

Ob eine Vertragspartei tarifzuständig ist, ergibt sich aus ihrer Satzung. In ihr wird festgelegt, für welchen räumlichen, betrieblichen, sachlichen und persönlichen Geltungsbereich die betreffende Vertragspartei zuständig ist. Arbeitgeberverbände sind dabei nur für ihre Mitglieder zuständig, wobei Gewerkschaften auch für Arbeitnehmer zuständig sein können, die keine Mitglieder sind.

Es gibt verschiedene Arten von Tarifverträgen zwischen denen unterschieden werden kann. Es gibt sogenannte Flächen- oder Verbandstarifverträge. Diese gelten für ein festgelegtes regionales Gebiet. Bei sogenannten Mantel- oder Rahmentarifverträgen werden Entgeltgruppen festgelegt und Regelungen über grundlegende Fragen, wie zum Beispiel Arbeitszeiten, Kündigungsfristen, Urlaube oder auch die Übernahme von Auszubildenden, ausgemacht. Bei Vergütungs- oder Entgelttarifverträgen geht es um die Höhe des Entgelts für Arbeitnehmer oder auch die Höhe von Sonderzahlungen an Arbeitnehmer. Es gibt außerdem auch den sogenannten Haustarifvertrag. Bei diesem Tarifvertrag wird nur mit einem Arbeitgeber ein Vertrag geschlossen.

Tarifverträge haben bestimmte Geltungsbereiche, die im Tarifvertrag manifestiert werden.

Es wird unter anderem der zeitliche Geltungsbereich des Tarifvertrages festgelegt. Dieser bestimmt die Dauer eines Tarifvertrages. Außerdem wird ein räumlicher Gestaltungsbereich bestimmt. Es wird ein Gebiet bestimmt, in welchem der Tarifvertrag gelten soll. Alle Unternehmen, die in diesem Gebiet ihre Betriebsstätte haben, werden in den Tarifvertrag einbezogen. Weiterhin wird ein sachlicher Geltungsbereich festgesetzt, bei dem bestimmt wird, für welche Art von Arbeitgeber der Tarifvertrag gelten soll. Grundsätzlich wird bestimmt, dass ein Tarifvertrag für den gesamten betroffenen Wirtschaftszweig gelten soll. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Des Weiteren wird auch ein persönlicher Geltungsbereich festgelegt. In diesem werden die verschiedenen Arten von Arbeitnehmer nach persönlichen Kriterien voneinander abgegrenzt, um so festzulegen, welche Regelungen für welche Art von Arbeitnehmer gelten soll.

Inhaltlich enthalten Tarifverträge zwei Teile. Einen normativen Teil und einen schuldrechtlichen Teil.

Der Schuldrechtliche Teil des Tarifvertrages regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Eine der Hauptpflichten der Vertragsparteien ist die Wahrung der sogenannten Friedenspflicht. Diese verbietet es den Vertragsparteien, zu versuchen geltende Tarifverträge durch Arbeitskampfmittel abzuändern. Die Friedenspflicht gilt grundsätzlich für alle Regelungen im Tarifvertrag.

Eine weitere Pflicht der Vertragsparteien ist die Durchführungspflicht. Diese verpflichtet die Vertragsparteien, die im Tarifvertrag beschlossenen Regelungen auch wirklich umzusetzen. Es ist dabei auch die Pflicht der Vertragsparteien erfasst, auf ihre Mitglieder einzuwirken, damit diese den Tarifvertrag umsetzen. Jede Vertragspartei kann die Einhaltung der Durchführungspflicht von der anderen Seite verlangen und diese auch gerichtlich durchsetzen.

Im schuldrechtlichen Teil können des Weiteren auch Regelungen über Kündigungsabläufe oder Schlichtungsverfahren getroffen werden. Auch eine bestimmte Laufzeit des Tarifvertrags kann hier festgelegt werden.

Im normativen Teil des Tarifvertrages wird zum einen der Inhalt von Arbeitsverhältnissen, also beispielsweise die Arbeitszeiten und die Höhe des Arbeitsentgelts, geregelt. Es wird aber auch der Abschluss von Arbeitsverhältnissen, also wie neuen Arbeitsverhältnisses zustanden kommen ausgemacht. Hierbei werden auch Abschlussgebote und Abschlussverbote festgelegt. Weiterhin wird auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen normiert. Hier werden Regelungen über Befristungen und Kündigungen von Arbeitsverhältnissen getroffen. Im normativen Teil des Vertrages werden auch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen beantwortet. Diese regeln die Rechtsstellung der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerorgane in einem Betrieb.

Tarifvertragsparteien sind grundrechtsgebunden. Das wird damit begründet, dass die Tarifnormen auf kollektiv ausgeübter Privatautonomie beruhen. Die Grundrechtsgebundenheit führt dazu, dass in Tarifverträgen Grundrechte, wie das Grundrecht auf Gleichbehandlung oder das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl gewährleistet sein müssen und es keine Regelungen in Tarifverträgen geben kann, die diese Grundrechte einschränken.

Die festgelegten Tarifnormen gelten unmittelbar für die Vertragsparteien. Das bedeutet, dass geschlossene Arbeitsverhältnisse nicht von den Tarifnormen abweichen dürfen. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann möglich, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich gestattet oder, wenn das sogenannte Günstigkeitsprinzip greift.

Da es sich bei den Tarifparteien um freiwillige Zusammenschlüsse handelt, kann auch nur derjenige an den Tarifvertrag gebunden sein, der Mitglied einer der Vertragsparteien ist. Die Bindung an den Tarifvertrag beginnt somit mit dem Erwerb der Mitgliedschaft. Die Tarifbindung endet grundsätzlich mit dem Austritt aus der entsprechenden Koalition. Ansonsten endet die Bindung mit dem Ende des Tarifvertrages oder wenn sich die Vertragspartei auflöst.

Tarifverträge können auch beendet werden. Sie können zum einen dadurch beendet werden, dass sie nur auf bestimmte Zeit geschlossen werden und nach Ablauf der Zeit kein weiterer Vertrag geschlossen wurden, sie können aber auch durch Kündigung und Aufhebungsverträge beendet werden.

Tarifverträge könne auch über die Tarifvertragsparteien hinaus Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse haben. Grundsätzlich haben Tarifnormen auf den Inhalt von Arbeitsverhältnissen keinen Einfluss, wenn die Arbeitsvertragsparteien nicht tarifgebunden sind.

Eine Vielzahl an Arbeitsverhältnissen wird aber nicht mehr durch Gesetze, sondern durch Tarifverträge geregelt. Aufgrund dessen werden Tarifverträge, wenn sie innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges die maßgebliche Ordnung für die Gestaltung der Arbeitsbeziehung festlegen, auch in Arbeitsverträge einbezogen, bei denen der Arbeitnehmer nicht tarifgebunden ist.

Wie und ob ein Tarifvertrag in den Arbeitsvertrag mit einbezogen wird, ist dabei aber den Vertragsparteien überlassen. Sie können so zum Beispiel frei darüber bestimmen, ob ein bereits bestehender Tarifvertrag in seiner aktuellen Form einbezogen werden soll, oder ein Tarifvertrag in der Art einbezogen wird, dass immer die aktuell gültige Form des Tarifvertrages Vertragsbestandteil im Arbeitsvertrag sein soll. In diesen Fällen haben die Tarifnormen zwar keine normative Wirkung, sind aber Bestandteil des einzelnen Arbeitsvertrages oder gelten aufgrund der betrieblichen Übung. In diesen Fällen haben sie dementsprechend auch keinen Vorrang gegenüber abweichenden Vertragsgestaltungen. Sie gelten sogar nur nach Maßgabe des Arbeitsvertrages für den Vertragsinhalt.